Unternehmensberatung

Corporate Governance & Aktienrecht

Strukturelle Compliance nach dem Aktiengesetz (AktG) für börsennotierte und nicht börsennotierte Aktiengesellschaften.
§§ 76–93 AktG

Vorstandsorganisation & Haftungsrahmen

Dokumentation der Restrukturierungsprozesse

Governance-Struktur und Compliance-Nachweise

Satzungsänderung gemäß §179 AktG
Satzungsdokument

Satzungsänderung gemäß §179 AktG

Notariell beurkundete Anpassung der Satzung zur Implementierung eines zweistufigen Zustimmungsvorbehalts für den Aufsichtsrat.

Organisationsrichtlinie Vorstand
Geschäftsordnung

Organisationsrichtlinie Vorstand

Festlegung der Ressortzuständigkeiten und Berichtspflichten nach §77 AktG mit dokumentierten Entscheidungswegen.

Compliance-Management-System
Prüfbericht

Compliance-Management-System

Extern geprüftes CMS nach IDW PS 980 mit Fokus auf aktienrechtliche Sorgfaltspflichten und Haftungsminimierung.

Aufsichtsratssitzung
Sitzungsprotokoll

Aufsichtsratssitzung

Protokoll der turnusmäßigen Sitzung mit Beschlussvorlagen zur Vergütungsstruktur und Unabhängigkeitsprüfung.

Hauptversammlungseinberufung
Einberufungsnachweis

Hauptversammlungseinberufung

Formgerechte Einberufung nach §121 AktG mit vollständiger Tagesordnung und Fristwahrung.

D&O-Versicherungsnachweis
Versicherungsdokument

D&O-Versicherungsnachweis

Nachweis der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder gemäß §93 Abs. 2 AktG.

Rechtliche Strukturprüfung

Nachweise zur Einhaltung aktienrechtlicher Vorschriften und zur Governance-Restrukturierung gemäß AktG.

„Die Prüfung der Satzungskonformität nach §23 AktG ergab keine Abweichungen. Die Dokumentation der Hauptversammlungsbeschlüsse entspricht den formellen Anforderungen.“
Nikolaus Sommer-Urban — Prüfungsleitung, Governance-Abteilung
„Die Neufassung der Geschäftsordnung für den Vorstand wurde gemäß §77 AktG erstellt und durch den Aufsichtsrat einstimmig verabschiedet.“
Vincenzo Kunz — Rechtsabteilung, Corporate Compliance
„Die Anpassung der D&O-Versicherungsbedingungen erfolgte auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung zu §93 AktG. Die Deckungssummen wurden entsprechend erhöht.“
Christian Bischoff — Versicherungsaufsicht, Risikomanagement
„Die Überprüfung der Unabhängigkeitskriterien für Aufsichtsratsmitglieder nach DCGK 2025 wurde abgeschlossen. Zwei Mandate wurden neu besetzt.“
Nathalie Körner — Personalabteilung, Governance-Strukturen
§23 AktG Satzungsprüfung §77 AktG Geschäftsordnung §93 AktG Sorgfaltspflichten §241 AktG Beschlussmängel DCGK 2025 Konformität D&O Versicherungsaudit §23 AktG Satzungsprüfung §77 AktG Geschäftsordnung §93 AktG Sorgfaltspflichten §241 AktG Beschlussmängel DCGK 2025 Konformität D&O Versicherungsaudit

Welche Satzungsbestimmungen sind zwingend?

Die Satzung einer Aktiengesellschaft muss nach §23 AktG zwingend die Firma, den Sitz, den Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Grundkapitals sowie die Nennbeträge der Aktien enthalten. Fehlen diese Angaben, ist die Satzung nichtig. Darüber hinaus sind Regelungen zur Zusammensetzung des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie zur Form der Bekanntmachungen erforderlich. Abweichungen von gesetzlichen Vorgaben sind nur dort zulässig, wo das AktG ausdrücklich eine Satzungsfreiheit vorsieht.

Wie wird der Vorstand ordnungsgemäß bestellt?

Der Vorstand wird gemäß §84 AktG durch den Aufsichtsrat bestellt. Die Bestellung erfolgt durch Beschluss, der mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst wird. Die Amtszeit darf fünf Jahre nicht überschreiten, eine Wiederbestellung ist zulässig. Der Aufsichtsrat muss sicherstellen, dass die bestellten Personen die erforderliche fachliche Eignung besitzen und nicht nach §76 Abs. 3 AktG ausgeschlossen sind. Eine fehlerhafte Bestellung kann zur Anfechtbarkeit von Vorstandsbeschlüssen führen.

Welche Formvorschriften gelten für Einberufung und Beschlüsse?

Die Einberufung der Hauptversammlung muss nach §121 AktG mindestens 30 Tage vor der Versammlung in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht werden. Die Tagesordnung ist vollständig anzugeben. Beschlüsse bedürfen grundsätzlich der einfachen Mehrheit, soweit das Gesetz oder die Satzung keine höhere Mehrheit vorschreibt. Die Niederschrift über die Hauptversammlung ist notariell zu beurkunden. Fehler bei der Einberufung oder Beschlussfassung können nach §§241 ff. AktG zur Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit führen.

Welche Pflichten hat der Aufsichtsrat nach AktG?

Der Aufsichtsrat hat nach §111 AktG die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen. Dazu gehört die Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Gewinnverwendungsvorschlags. Er muss mindestens einmal im Quartal zusammentreten. Darüber hinaus ist er für die Bestellung und Abberufung des Vorstands zuständig. Der Aufsichtsrat darf keine Geschäftsführungsaufgaben übernehmen, es sei denn, die Satzung sieht dies ausdrücklich vor. Verstöße gegen Überwachungspflichten können zur Haftung nach §116 AktG führen.

Wann haften Organmitglieder persönlich?

Organmitglieder haften nach §93 AktG persönlich, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten verletzen. Dies ist insbesondere der Fall bei unternehmerischen Entscheidungen, die nicht auf einer angemessenen Informationsgrundlage beruhen (Business Judgment Rule). Auch die Verletzung von gesetzlichen Verboten, wie etwa das Verbot der Einlagenrückgewähr nach §57 AktG, führt zur persönlichen Haftung. Die Haftung kann durch eine D&O-Versicherung abgesichert werden, jedoch nicht für vorsätzliche Pflichtverletzungen. Die Beweislast liegt beim Organmitglied.

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